AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TNT Maschinenbau GmbH (TNT) zur Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. Allgemeines

1.
Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen TNT und ihren Kunden sowie für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von TNT.

2.
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung und werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TNT deren Geltung in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn TNT Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt oder TNT auf Schreiben des Kunden Bezug nimmt, welche Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthalten oder auf diese verweisen.

3.
Diese Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäfte zwischen TNT und dem Kunden sowie für zukünftige Angebote, Lieferungen und Leistungen von TNT, selbst wenn diese Lieferbedingungen nicht noch einmal gesondert vereinbart werden oder auf sie Bezug genommen wird. Über Änderungen dieser Lieferbedingungen wird TNT den Kunden unverzüglich unterrichten.

4.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden nach Vertragsschluss gegenüber TNT abgegeben werden bzw. abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


II. Vertragsabschluss

1.
Angebote von TNT sind freibleibend und unverbindlich.

2.
Bestellungen des Kunden sind verbindlich und der Kunde ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen ab Zugang der Bestellung bei TNT gebunden. Während dieser Zeit kann TNT die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden annehmen.

3.
Produktbeschreibungen, Zeichnungen und Darstellungen der Waren, technische Daten sowie sonstige Angaben von TNT zur Ware bzw. zur Leistung sind nur Richtwerte und annähernd maßgeblich, sofern die Verwendbarkeit der Ware bzw. der Leistung zum Vertragszweck nicht die genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich bei diesen Angaben und Darstellungen um Beschreibungen der Ware bzw. Leistung, nicht aber um garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Sofern hierdurch nicht die vertraglich vorgesehene Verwendbarkeit der Ware bzw. der Leistung beeinträchtigt wird, sind handelsübliche Abweichungen zulässig.


III. Preise und Zahlung

1.
Unsere Preise gelten ab Werk zzgl. Umsatzsteuer, bei Lieferungen ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Eventuell anfallende Zölle und/oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

2.
Liefert TNT eine Maschine an den Kunden, so ist der hierfür vereinbarte Preis vom Kunden wie folgt zu zahlen: das erste Drittel nach Eingang der Auftragsbestätigung, das zweite Drittel, sobald TNT dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Hauptteile versandbereit sind und der Restbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang. Bei allen sonstigen Lieferungen durch TNT ist der vereinbarte Kaufpreis 14 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung zur Zahlung fällig. Überschreitet der Lieferwert bei diesen sonstigen Lieferungen einen Betrag von 15.000,00 €, ist TNT berechtigt, hierfür eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Diese Anzahlung ist sodann zwei Wochen nach Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig.

3.
Der Kunde kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug. Der nach vorstehender Regelung jeweils fällige Betrag ist nach Eintritt des Verzuges gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie des Fälligkeitszinses im Sinne von § 353 HGB bleibt vorbehalten.

4.
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.
TNT kann ausstehende Lieferungen an den Kunden davon abhängig machen, dass dieser Vorkasse oder Sicherheit leistet, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, wonach der Anspruch von TNT auf Zahlung des Kaufpreises wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte stehen TNT in diesem Fall uneingeschränkt zu, allerdings ist TNT im Rahmen von Verträgen über Einzelanfertigungen berechtigt, sofort und ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.


IV. Lieferung

1.
Gibt TNT für die Lieferung Fristen bzw. Termine an, so handelt es sich hierbei um unverbindliche Richtwerte, wenn diese Termine bzw. Fristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder zwischen den Parteien als verbindlich vereinbart werden. Haben die Parteien die Versendung der Ware an den Kunden vereinbart, ist für die Einhaltung von Lieferfristen bzw. Lieferterminen der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten maßgeblich. Im Übrigen ist für die Einhaltung von Lieferfristen bzw. Lieferterminen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem TNT dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware angezeigt hat; soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist dies der Zeitpunkt der Anzeige der Abnahmebereitschaft.

2.
Alle Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern TNT die Verzögerung bzw. Unrichtigkeit der Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. TNT wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn Verzögerungen der Liefertermine bzw. Lieferfristen aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung drohen.

3.
Für Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit der Lieferung, die durch höhere Gewalt oder sonstige, für TNT zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und nicht zu vertretende Ereignisse verursacht werden, haftet TNT nicht. Wird die Lieferung für TNT aufgrund solcher Ereignisse oder aufgrund höherer Gewalt unmöglich oder unter Berücksichtigung des Warenwertes unzumutbar erschwert, ist TNT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wird TNT durch derartige Ereignisse oder höhere Gewalt nur vorübergehend an der Lieferung gehindert, so verschieben sich die Liefertermine bzw. Lieferfristen um den Zeitraum, während dessen das Leistungshindernis vorliegt zzgl. einer Anlauffrist von einer Woche. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm die verspätete Lieferung nicht zuzumuten ist und er dies gegenüber TNT unverzüglich in Textform mitteilt, nachdem TNT den Kunden vom Leistungshindernis unterrichtet hat. Das Recht des Kunden im Falle der Unmöglichkeit der Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

4.
TNT ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dem Kunden durch eine Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand bzw. Mehrkosten entstehen und TNT diese Kosten nicht übernimmt, die Lieferung des restlichen Teils der Ware sichergestellt ist und eine Teillieferung für den Kunden unter Berücksichtigung des Vertragszwecks verwendbar ist.

5.
Verzögert sich die Lieferung durch TNT aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (beispielsweise, wenn der Kunde eine von ihm geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt oder verspätet erbringt) oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist TNT berechtigt, Ersatz für deswegen bei TNT entstehende Aufwendungen oder Schäden vom Kunden zu verlangen; TNT ist daher berechtigt, vom Kunden eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Warenwertes je Kalendertag, beginnend mit dem Tag nach dem vereinbarten Liefertermin bzw. der Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft durch TNT, sofern kein Liefertermin vereinbart ist, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Warenwertes, zu verlangen. Diese pauschale Entschädigung gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass TNT ein wesentlich geringerer Schaden oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte von TNT sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt, jedenfalls ist die pauschale Entschädigung auf weitergehende Ansprüche von TNT anzurechnen.

6.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin erfolgen, ist ein solcher Termin nicht vereinbart oder kann ein vereinbarter Abnahmetermin nicht eingehalten werden, hat die Abnahme unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels zu verweigern. Die Ware gilt spätestens als abgenommen, wenn

  1. die Lieferung (einschließlich Montage bzw. Installation, sofern geschuldet) abgeschlossen ist,
  2. TNT den Kunden über den Abschluss der Lieferung informiert, ihn zur Abnahme aufgefordert und auf die Abnahmefiktion gemäß dieser Regelung hingewiesen hat,
  3. seit Abschluss der Lieferung 10 Werktage vergangen sind oder, sofern der Kunde die Ware in Gebrauch genommen hat (beispielsweise durch Inbetriebnahme), fünf Werktage seit Abschluss der Lieferung, und
  4. der Kunde die Abnahme während dieses Zeitraums nicht wegen eines wesentlichen Mangels der Ware verweigert hat.

7.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, ist eine Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TNT noch weitere Leistungen (etwa die Inbetriebnahme bzw. Installation) schuldet. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Verzögert sich der Versand bzw. die Übergabe der Ware oder die Abnahme aufgrund von Umständen, deren Ursachen beim Kunden liegen, so geht die Gefahr auf den Kunden über, nachdem TNT dem Kunden die Versand- bzw. Übergabe- oder Abnahmebereitschaft der Ware mitgeteilt hat.


V. Eigentumsvorbehalt

1.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller TNT gegenüber dem Kunden aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag zustehenden Forderungen bleibt die Ware Eigentum von TNT.

2.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt an ihn gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern.

3.
So lange die durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen von TNT gegen den Kunden nicht beglichen sind, darf dieser die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Wird die an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch Dritte gepfändet oder erfolgen sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, so ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von TNT hinzuweisen und TNT unverzüglich in Textform hierüber zu informieren. Notwendige Kosten, die TNT im Rahmen der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte gegenüber den Dritten entstehen, hat der Kunde TNT zu ersetzen, sofern diese nicht vom Dritten ersetzt werden.

4.
Leistet der Kunde auf fällige Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig, ist TNT berechtigt, die Nutzung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen oder die Ware zurückzunehmen, nachdem TNT dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Nimmt TNT die unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferte Ware zurück, so stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar; dies gilt auch, wenn TNT die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfändet. In diesem Fall trägt der Kunde alle mit der Rückabwicklung in Zusammenhang auftretenden Kosten und ist ggf. schadenersatzpflichtig.

5.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden, weiter veräußern und/oder verarbeiten. Hierzu gilt ergänzend das Folgende:

  1. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware resultierenden Forderungen sowie diejenigen Forderungen des Kunden in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die dem Kunden aus sonstigen Gründen gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte zustehen oder in Zukunft zustehen werden (beispielsweise Ansprüche auf Versicherungsleistungen und/oder aus unerlaubter Handlung), bereits jetzt an TNT ab. TNT nimmt diese Abtretung an.
  1. Der Kunde bleibt zur Einziehung der vorstehend genannten Forderungen ermächtigt und TNT verpflichtet sich, diese Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber TNT nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird und auch keine sonstigen Mängel seiner Leistungsfähigkeit vorliegen, die den Kaufpreisanspruch von TNT gefährden. Tritt jedoch ein solcher Fall ein, ist der Kunde verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben und TNT seine Schuldner zu benennen sowie alle zum Einzug dieser abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und dazugehörige Unterlagen an TNT auszuhändigen.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferten Ware wird immer für TNT vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferten Ware mit Sachen, die nicht im Eigentum von TNT stehen, so erwirbt TNT Miteigentum an der durch Verarbeitung neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferten Ware (Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die infolge Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferte Ware.
  3. Im Falle der untrennbaren Verbindung oder Vermischung der an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit Sachen, die nicht im Eigentum von TNT stehen, erwirbt TNT Miteigentum an der durch Verbindung oder Vermischung neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die nicht im Eigentum von TNT stehende Sache als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde bereits jetzt das anteilsmäßige Miteigentum an der neu entstehenden Sache anteilig auf TNT. TNT nimmt diese Übertragung an.
  4. Sofern TNT Mit- oder Alleineigentum an einer neu entstehenden Sache erwirbt, so verwahrt der Kunde dies für TNT. Auf Verlangen des Kunden wird TNT Sicherheiten nach Wahl von TNT freigeben, sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von TNT um mehr als 10 % übersteigt.

VI. Gewährleistung, Mängelansprüche

1.
Die Gewährleistungsfirst beträgt 12 Monate.

2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Auslieferung sorgfältig zu untersuchen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gegenüber TNT in Textform anzuzeigen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde derartige Mängel gegenüber TNT nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Gefahrübergang in Textform rügt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn dieser den Mangel nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels gegenüber TNT in Textform rügt. War der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, so ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

3.
Ist die Ware mangelhaft, kann TNT die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wählen. Das Recht, die Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die von TNT geschuldete Nacherfüllung beinhaltet den Ausbau der mangelhaften sowie den erneuten Einbau einer mangelfreien Sache nicht, wenn TNT auch ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

4.
TNT ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

5.
TNT trägt die Kosten der Nacherfüllung, wenn die Ware mangelhaft ist. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden im Nachhinein als unberechtigt heraus, kann TNT vom Kunden Ersatz für die Kosten verlangen, die aufgrund des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstanden sind.

6.
Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, wenn und soweit der Kunde die Ware ohne Zustimmung von TNT ändert oder durch Dritte ändern lässt und hierdurch die Mangelbeseitigung für TNT unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Führen derartige Änderungen der Ware zu Mehrkosten bei der Mangelbeseitigung, hat der Kunde diese TNT zu ersetzen.

7.
Führt die Mangelhaftigkeit eines von TNT verwendeten Bauteiles eines anderen Herstellers zur Mangelhaftigkeit der Ware, kann TNT dem Kunden die auf Seiten von TNT gegen den Dritthersteller zustehenden Mängelansprüche abtreten; Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen TNT bestehen in diesem Fall nur und nur insoweit, wenn und soweit die gerichtliche Durchsetzung der an den Kunden abgetretenen Mängelansprüche gegen den Dritthersteller erfolglos war oder aussichtlos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Drittherstellers durch den Kunden ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen TNT gehemmt.

8.
Liefert TNT eine Maschine an den Kunden und schuldet TNT die technische Inbetriebnahme der Maschine beim Kunden, gilt ergänzend zu den Bestimmungen unter Ziff. VI dieser Lieferbedingung das Folgende: Entspricht die Maschine den vereinbarten Spezifikationen, so haftet TNT nicht dafür, wenn sich die Inbetriebnahme der Maschine aufgrund vom Kunden verwendeten Materialien oder anderen Maschinen, die zusammen mit der von TNT gelieferten Maschine eingesetzt werden, verzögert. Es stellt keinen Mangel der Ware dar, wenn die von TNT gelieferte Maschine nicht oder nicht ordnungsgemäß zusammen mit den vom Kunden verwendeten Materialien oder andere Maschinen betrieben werden kann, wenn und soweit die von TNT gelieferte Maschine den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

9.
Der Kunde ist verpflichtet, TNT unverzüglich darüber zu benachrichtigen, falls Dritte ihm gegenüber in Bezug auf die Ware Ansprüche wegen der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten geltend machen. Verletzt die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, wird TNT nach seiner Wahl entweder die Ware derart abändern oder austauschen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, die Ware gleichwohl weiterhin der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, oder dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt TNT dies nicht innerhalb angemessener Zeit, sind sowohl der Kunde als auch TNT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10.
Im Übrigen bestimmen sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Regelungen.


VII. Haftung

1.
TNT haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TNT nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei die Haftung von TNT in diesem Fall begrenzt ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

2.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit TNT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

3.
Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung seitens TNT, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn TNT diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.


VIII. Rechtswahl und Gerichtsstand

1.
Die Rechtsbeziehungen zwischen TNT und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, das für Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner untereinander gilt. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

2.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen TNT und dem Kunden resultierenden Streitigkeiten ist Detmold. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.